Ernteclub Stedorf – Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Ernteclub Stedorf“.
(2) Sitz des Ernteclubs ist Stedorf, Gemeinde Dörverden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Zweck
(1) Der Ernteclub Stedorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung. Der Ernteclub Stedorf ist überkonfessionell und
parteipolitisch ungebunden.
(2) Im Ernteclub Stedorf sind selbstständig und freiwillig junge Leute
zusammengeschlossen. Ziel des Ernteclubs ist es den dörflichen
Zusammenhalt der Ortschaft Stedorf, die Geselligkeit und den Kontakt der
Mitglieder untereinander zu pflegen und zu fördern. Hierbei führt der
Ernteclub Stedorf mit seinen Mitgliedern interne Veranstaltungen zur
Förderung des Vereinslebens, sowie öffentliche Veranstaltungen zur
Stärkung der Dorfgemeinschaft durch.
(3) Der Ernteclub Stedorf ist selbstlos tätig. Er verfolgt vorrangig keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Ernteclub Stedorf kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen und der Satzung des Ernteclub Stedorf bekennen,
sowie das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliedschaft wird begründet durch Willenserklärung gegenüber
mindestens einem Vorstandmitglied und Beitragszahlung zum
Jahresbeginn. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die schriftliche
Einverständniserklärung einer Erziehungsberechtigten notwendig.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Ernteclub Stedorf entscheidet der
Vorstand.
(4) Der Mitgliederbeitrag beläuft sich auf eine Summe von 30,00 € pro Person, pro
Jahr.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Auflösung des Vereins oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist mindestens einem Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss kann bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung des Ernteclub Stedorf von der Mietgliederversammlung ausgesprochen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 der Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie sich für die Wahlen aufstellen und vorschlagen zu lassen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Ernteclub Stedorf bei der Erfüllung
seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgelegten Mitgliederbeitrag zu zahlen. Bei Austritt besteht gegen den
Ernteclub Stedorf keine Beitragserstattungsansprüche.

§ 6 Beiträge
(1) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die 1⁄2 der Stimmen der
Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Das Eintrittsjahr ist beitragsfrei.

§ 7 Organe
(1) Organe des Ernteclub Stedorf sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ernteclub Stedorf. Sie tritt mindestes einmal jährlich zusammen. Auf Beschluss des Vorstands und auf Verlangen von mindestens 1⁄4 der Mitglieder können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder
elektronisch durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung mit Vorstandwahlen sollte im 1.
Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Sie ist die Jahreshauptversammlung.
Diese wählt aus ihrer Mitte den Vorstand, zwei Kassenprüfer und für das
folgende Jahr das Erntepaar.
(4) Auf der Jahreshauptversammlung ist insbesondere die Jahresrechnung zur Beschlussfähigkeit über die Genehmigung und die Entlastung des
Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Kassenprüfer berichten auf der
Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn 1⁄2 aller Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, muss erneut geladen werden.
(6) Über die Beschlüsse und wesentliche Inhalte der Versammlung ist vom
Vorstand ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern schriftlich oder
elektronisch zuzusenden.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. Einem ersten Vorsitzenden
b. Einer ersten Vorsitzenden
c. Einem Kassenwart (m/w/d)
d. Einem Schriftwart (m/w/d)
e. Einem Beisitzer (m/w/d)

Auf Beschluss von mindestens 1⁄2 der Mitgliederversammlung kann der
Vorstand um bis zu zwei weiteren Beisitzern erweitert werden. Diese Beisitzer haben beratende Funktion und sind nicht stimm- oder vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand vertritt den Ernteclub Stedorf gerichtlich und außergerichtlich. Je drei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wenn mindestens der erste Vorsitzende oder die erste Vorsitzende anwesend sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Der erste Vorsitzende, die erste Vorsitzende und der Kassenwart müssen bei ihrer Wahl volljährig sein.
(4) Die Geschäfte des Ernteclub Stedorf führt der Vorstand. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Satzung gebunden.
(5) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er wird von dem oder von der
ersten Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind, und fasst seine
Beschlüsse in der einfachen Mehrheit.
(6) Die Geldverwaltung und Kassenführung hat der Kassenart im Rahmen der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien durchzuführen.
(7) Der Vorstand führt eine aktuelle Mitgliederliste.

§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in der einfachen Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Das Erntepaar
(1) Für das Erntefest bestimmt der Ernteclub Stedorf aus seinen Reihen das
Erntepaar. Entweder der König oder die Königin sollte aus Stedorf kommen.
Es wird bei der Jahreshauptversammlung jeweils für das Folgejahr von den
Mitgliedern in einfacher Mehrheit bestimmt.
(2) Fällt ein Erntepaarteil kurzfristig aus, kann für diesen durch den Vorstand
Ersatz gesucht werden, ohne den anderen Erntepaarteil ebenfalls austauschen zu müssen.

§ 12 Haftung
(1) Der Vorstand darf für den Ernteclub Stedorf keine Verpflichtungen eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
(2) Für die Verpflichtungen des Ernteclub Stedorf haften die Mitglieder
gesamtschuldnerisch nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ändern, wenn ordnungsgemäß mit Hinweis auf eine
Satzungsänderung eingeladen wurde.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, die mindestens 1⁄2 der
Mitgliedschaft betragen müssen, beschlossen werden. Bei Vereinsauflösung
wird das bestehende Vereinsvermögen für gemeinnützige Stedorfer Zwecke
gespendet. Den Zweck bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die
Mitgliederversammlung, mit sofortiger Wirkung unbefristet in Kraft.